W: Neonazi-Demo am 9. November bleibt verboten

Posted on 8. November 2011 von


WUPPERTAL – Die für Mittwoch geplante Neonazi-Kundgebung in Wuppertal bleibt verboten.

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster wies am Dienstag eine Beschwerde des Demo-Anmelders gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom Montag zurück. Die Richter in Düsseldorf wiederum hatten in der juristischen Auseinandersetzung über die Veranstaltung dem Wuppertaler Polizeipräsidium recht gegeben, das die Demo an diesem konkreten Tag für nicht zulässig gehalten hatte.

Gedenkveranstaltung in Vohwinkel

Wie berichtet, hatten Wuppertaler Neonazis für den 9. November eine Kundgebung angekündigt, die sich gegen eine angebliche „antifaschistische Hetze und die Lügen der Presse“ richten solle, wie es auf der Internetseite der „Nationalen Sozialisten Wuppertal“ hieß.* Konkret störten sich die Neonazis an einer für den Abend des 9. November angemeldeten Gedenkveranstaltung mit anschließender Demonstration in Vohwinkel, zu der unter anderem die Wuppertaler Initiative für Demokratie und Toleranz aufgerufen hat. Die Veranstaltung solle auch „ein Zeichen setzen gegen die aktuellen Bedrohungen durch Neonazis in unserer Stadt – insbesondere in Vohwinkel“, heißt es in dem Aufruf der Wuppertaler Initiative. Die Wuppertaler Polizei hatte wenige Tage später einem Bericht der Westdeutschen Zeitung zufolge erklärt, an einem solchen Tag sei die Neonazi-Veranstaltung nicht genehmigungsfähig.**

„Tag mit gewichtiger Symbolkraft“

Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium per Auflage dem Antragsteller aufgegeben habe, „seine Versammlung nicht am Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht am 9. November durchzuführen“, entschieden nun die Richter in Münster. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, „dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen würde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden“. Die flächendeckenden menschenverachtenden Angriffe der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf die jüdische Bevölkerung in ganz Deutschland am 9. November 1938 hätten den Auftakt für die beispiellose Verfolgung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung dargestellt. Dieses schreckliche Geschehen werde wegen seiner besonderen Grausamkeit und Skrupellosigkeit jedes Jahr in zahllosen − auch offiziellen − Gedenkveranstaltungen in Erinnerung gerufen. „Obwohl das Ereignis schon viele Jahre zurück liegt, ist sein Jahrestag für das Gedenken an die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Deutschland im nationalen Gedächtnis tief verankert und präsent.“

„Direkte Verbindung zum Nationalsozialismus“

Es leuchte unmittelbar ein und sei auch verfassungsrechtlich tragfähig, „wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung einer Kundgebung durch Personen aus dem Umfeld rechtsextremer ,Kameradschaften’ an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet“, heißt es in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Dies gelte im konkreten Fall umso mehr, „als die vom Antragsteller gewählte Parole ,Frei, sozial und national! Gegen antifaschistische Hetze und Presselügen’ ebenso wie die Bezeichnung der die Versammlung im Internet bewerbenden Gruppe der ,Nationalen Sozialisten Wuppertal’ unmissverständlich auf eine direkte Verbindung zum Nationalsozialismus hinweist“.

Neonazi-Demo an anderem Tag möglich

An einem anderen Tag als dem 9. November würde die Demonstration der Neonazis stattfinden dürfen, stellen die Richter am Ende ihres Beschlusses fest. Der Anmelder sei durch die Auflage der Polizei, die die Veranstaltung am 9. November ausgeschlossen hat, „nicht gänzlich daran gehindert, den von ihm beanstandeten Missbrauch des Gedenkens öffentlich zu thematisieren. Ihm wird lediglich abverlangt, dies nicht am Tage des Gedenkens an die Opfer der Reichspo­gromnacht zu unternehmen“. (ts)

* https://nrwrex.wordpress.com/2011/10/31/w-neonazi-kundgebung-am-9-november/

** http://www.wz-newsline.de/lokales/wuppertal/polizei-neonazi-demo-nicht-genehmigt-1.809148

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